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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für der Verkauf neuer und gebrauchter
Fahrzeugteile
- Teileverkaufsbedingungen -
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Stand: 06/2016
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I. |
Zahlung
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1. |
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
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2. |
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechts-kräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Kaufvertrag beruht.
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3. |
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom
Vertrag zurück-treten und/oder bei
schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers
Schaden-sersatz statt der Leistung
verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine
angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat,
es sei denn, die Frist-setzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
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II. |
Lieferung und Lieferverzug
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1. |
Liefertermine und Lieferfristen, die
verbindlich oder unverbindlich verein-bart
werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
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2. |
Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffor-dern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
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3. |
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist
gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, be-schränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegren-zungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei
recht-zeitiger Lieferung eingetreten wäre.
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4. |
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder
eine verbindliche Lieferfrist über-schritten,
kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefer-termins oder der
Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2,
Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
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5. |
Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätz-lichen Verletzung
von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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6. |
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vor-übergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4
dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen
entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktritts-
rechte bleiben davon unberührt.
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III. |
Abnahme
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1. |
Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtab-nahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
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2. |
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz
aufgrund eines gesetzlichen An-spruchs, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der 2 Verkäufer einen
höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
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IV. |
Eigentumsvorbehalt
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1. |
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffent-lich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Ab-schluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstän-digen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in
Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigen-tumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kauf-gegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäfts-beziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
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2. |
Der Käufer ist berechtigt, den
Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzu-lässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
des Kaufgegenstandes entstehenden
Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in Höhe des
Rechnungsbetrages
gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1an den
Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn
widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forde-rungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
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V. |
Haftung für Sachmängel
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1. |
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren bei neuen Fahr-zeugteilen in zwei
Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem
Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe
des Kaufgegenstandes.
Wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selb-ständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche
wegen
Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in
einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes; bei gebrauchten
Fahrzeugteilen
ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
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2. |
Die Verjährungsverkürzungenund der
Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1
dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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3. |
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet
der Verkäufer beschränkt: Die Haftung
besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertrags-abschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von
Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haf-tungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
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4. |
Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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5. |
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes: |
a) |
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
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b) |
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
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VI. |
Haftung für sonstige Schäden
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1. |
Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in
Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjäh-rungsfrist.
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2. |
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt II. „Lieferung und Liefer-verzug“
abschließend geregelt.
Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen
den Verkäufer gelten die Regelungen in
Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“,
Ziffer 3 und 4 ent-sprechend.
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VII. |
Gerichtsstand
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1. |
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheck-
forderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
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2. |
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohn-sitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei
Ansprüchen des Verkäufers gegen-über dem
Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. |
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