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KFZ-REPARATURBEDINGUNGEN |
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Bedingungen für die
Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und
für Kostenvoranschläge
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Stand: 12/2016
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I. |
Auftragserteilung
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1. |
Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
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2. |
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift
des Auftragsscheins.
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3. |
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
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4. |
Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
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II. |
Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
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1. |
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auf-tragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer
auslie-genden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
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2. |
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem
sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im
Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen
Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von
3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im
Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des
Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
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3. |
Wenn im Auftragsschein Preisangaben
enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
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III. |
Fertigstellung
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1. |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und
tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat
der Auftragnehmer unver-züglich unter Angabe
der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin
zu nennen.
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2. |
Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich
ver-bindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht ein, so hat der
Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 %
der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder
Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausge-schlossen.
Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich,
es sei denn, dass der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung einge-treten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftrag-nehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs
oder der Übernahme von Mietwagenkosten den
durch die verzögerte Fertig-stellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
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3. |
Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
von Pflichten des Auftragnehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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4. |
Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt
oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht ein-halten kann, besteht
auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
keine Verpflichtung zum Schadensersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
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IV. |
Abnahme
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1. |
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber er-folgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
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2. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Aushändi-gung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
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3. |
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die
ortsübliche Aufbe-wahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Er-messen
des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftrag-gebers.
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V. |
Berechnung des Auftrages
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1. |
In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder
Zustellung des Auftrags-gegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
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2. |
Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf
den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
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3. |
Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils
entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
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4. |
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
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5. |
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftrag-nehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
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Vl. |
Zahlung
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1. |
Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnah-me des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche
nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
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2. |
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der
Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers
unbe-stritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Auftraggebers aus
demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine ange-messene
Vorauszahlung zu verlangen.
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Vll. |
Erweitertes Pfandrecht
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Dem Auftragnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatz-teillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
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Vlll. |
Haftung für Sachmängel
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1. |
Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftrag-geber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
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2. |
Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem
Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die
gesetzlichen Bestimmungen.
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3. |
Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1,
Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
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4. |
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungs-gemäße Durchführung des Auftrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Ver-treter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Auftragneh-mers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
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5. |
Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung
des Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines
Beschaf-fungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
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6. |
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
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a) |
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftrag-nehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige aus.
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b) |
Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsun-fähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auf-tragnehmers an einen anderen
Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall
hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auf-tragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen
Frist zur Verfügung zu halten sind. Der
Auftrag-nehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstan-denen
Reparaturkosten verpflichtet.
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c) |
Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängel-beseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftrag-nehmers.
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IX. |
Haftung für sonstige Schäden
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1. |
Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
ist ausgeschlossen.
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2. |
Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für
Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der
regelmäßigen
Verjährungsfrist.
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3. |
Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in
Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“,
Ziffer 4 und 5 entsprechend.
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X. |
Eigentumsvorbehalt
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Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesent-liche Bestandteile
des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum
daran bis zur vollständigen unanfechtbaren
Bezahlung vor.
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Xl. |
Gerichtsstand
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Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftrag-geber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertrags-abschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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XII. |
Außergerichtliche Streitbeilegung
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1. |
Kfz-Schiedsstellen
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a) |
Ist der Betrieb Mitglied der örtlich
zuständigen Innung des
Kraftfahr-zeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit
einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder
– mit dessen Einverständnis – der
Auftrag-nehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die
Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des
Streit-punktes durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der
Schiedsstelle erfolgen.
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b) |
Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
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c) |
Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist
die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
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d) |
Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle
richtet sich nach deren Ge-schäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
|
e) |
Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist
ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,
stellt die Kfz- Schiedsstelle ihre Tätigkeit
ein.
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f) |
Für die Inanspruchnahme der
Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
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2. |
Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) |
|
Der Auftragnehmer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
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Geschäftsbedingungen
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