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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger) |
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Unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
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Stand: 12/ 2016
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I. |
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
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Pflichten des Käufers
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1. |
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis 10 Tage, bei Nutz-fahrzeugen bis 2
Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abge-schlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der
jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn
er die Bestellung nicht annimmt.
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2. |
Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kauf-vertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
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II. |
Zahlung
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1. |
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rech-nung
zur Zahlung fällig.
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2. |
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann auf-rechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Hiervon ausgenommen sind Gegenfor-derungen
des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehal-tungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
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III. |
Lieferung und
Lieferverzug
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1. |
Liefertermine und Lieferfristen, die
verbindlich oder unverbindlich ver-einbart
werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen begin-nen mit
Vertragsabschluss.
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2. |
Der Käufer kann zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach
Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unver-bindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der
Käu-fer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich die-ser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
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3. |
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist
gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, be-schränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätig-keit
handelt, sind Schadensersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haf-tungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. |
4. |
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder
eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der
Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2,
Satz 3 und Ziffer 3 dieses Ab-schnitts.
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5. |
Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Ab-schnitts
gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetz-lichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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6. |
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintre-tende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Ver-schulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum
ver-einbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten
Leis-tungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
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IV. |
Abnahme
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1. |
Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
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2. |
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
Schaden nachweist oder der Käu-fer
nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden ent-standen ist.
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V. |
Eigentumsvorbehalt
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1. |
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer auf-grund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selb-ständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusam-menhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unan-fechtbar erfüllt hat und
für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
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2. |
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen
nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der
Verkäufer vom Vertrag zu-rücktreten und/oder
bei schuldhafter Pflichtverletzung des
Käufers Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine
angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat,
es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestim-mungen
entbehrlich.
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3. |
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
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VI. |
Haftung für
Sachmängel
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1. |
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der
Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-recht-liches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruf-lichen Tätigkeit
handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
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2. |
Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1
sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung
in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfül-lungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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3. |
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungs-gemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertre-ter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses
Abschnitts
entsprechend.
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4. |
Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwa-ige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
eines Man-gels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungs-risikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes: |
a) |
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer gel-tend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
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b) |
Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Käufer mit vorheriger Zustimmung des
Verkäufers an einen anderen
Kfz-Meisterbetrieb wenden.
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c) |
Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf
Grund des Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
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VII. |
Haftung für
sonstige Schäden
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1. |
Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in
Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjäh-rungsfrist.
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2. |
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatz-ansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt VI.
„Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
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VIII. |
Gerichtsstand
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1. |
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheck-forderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Ver-käufers.
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2. |
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt
ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
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IX. |
Außergerichtliche
Streitbeilegung
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1. |
Kfz-Schiedsstellen |
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a) |
Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das
Basisschild „Mitgliedsbetrieb der
Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität
und Sicherheit“, können die Parteien bei
Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über
gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit
Aus-nahme über den Kaufpreis – die für den
Sitz des Verkäufers zustän-dige
Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13
Monaten seit Ablieferung des
Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines
Schrift-satzes (Anrufungsschrift) bei der
Kfz- Schiedsstelle erfolgen.
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b) |
Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
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c) |
Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist
die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
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d) |
Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle
richtet sich nach deren Ge-schäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
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e) |
Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist
ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,
stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit
ein.
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f) |
Für die Inanspruchnahme der
Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
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2. |
Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
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Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
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